Die Wirkung des kirchlichen Selbstbestimmungsrecht auf das Urheberrecht
Genießt die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz, so ist bei einem Verstoß gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot durch die Kircheneigentümerin ein derartiger Konflikt zwischen den Belangen des Urhebers einerseits und der Eigentümerin andererseits durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen zu lösen.
BGH, U. v. 19.03.2008 – I ZR 166/05 – rechtskräftig –
Der Fall
Geklagt hatte die Tochter als Erbin des Kirchenkünstlers, der in der katholischen Kirchengemeinde St. Gottfried in Münster die in den Jahren 1952/53 erbaute Kirche, insbesondere deren Innenraum, entworfen und gestaltet hatte. Im Jahre 2002 gestaltete die Kirchengemeinde den Altarraum umfassend um. Die Tochter des verstorbenen Kirchenkünstlers sieht in der baulichen Umgestaltung des Altarraumes eine Urheberrechtsverletzung und verlangt im Wege der Klage von der Kirchengemeinde die Entfernung der Umbauten und die Wiederherstellung der ursprünglichen Gestaltung des Innenraums, so wie es ihr Vater entworfen hatte.
Hintergrund Urheberrechtsschutz
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrecht. Zu diesen geschützten Werken zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG auch Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke. Die Gestaltung eines Kircheninnenraums als schutzfähiges Werk der Baukunst kann als Bauwerk oder als Teil eines Bauwerks urheberrechtlichen Schutz dann genießen, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschattens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 – I ZR 137/97, Kirchen-Innenraumgestaltung). Wenn die ursprüngliche Gestaltung des Kircheninnenraums durch den Kirchenkünstler das übliche Kirchenbauschaffen überragt, kann diese Gestaltung als ein schutzfähiges Werk der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 angesehen werden. Die bauliche Gliederung und der durch die Gestaltung des Innenraums hervorgerufene Gesamteindruck muss die für einen Bauwerkschutz nötige schöpferische Individualität aufweisen.
Entscheidung
Die Klage scheitert in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof. Die frühere Gestaltung des Kircheninnenraums weist nach Ansicht des Gerichts die erforderliche Schöpfungshöhe auf und genießt damit Urheberrechtsschutz. Im Urheberrecht besteht ein grundsätzliches Änderungsverbot. Es wird vom Gesetz stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts. Es besagt, dass auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf. Der Urheber hat damit grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird. Durch die Umgestaltung des Kircheninnenraums hat die Kirchengemeinde zwar gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot verstoßen, das Gericht führt aber weiter aus, dass ein sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits ergebender Konflikt nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden kann. Der BGH das Interesse der Kirchengemeinde an dem Umbau schwerwiegender als das Erhaltungsinteresse des Urhebers beurteilt. Die Kirchengemeinde hatte ausführlich dargelegt, dass sie sich nur deshalb für die Umgestaltung entschieden habe, um die Liturgiereform des zweiten vatikanischen Konzils in ihrer Kirche räumlich umzusetzen und die Kirchenbesucher stärker in den Gottesdienst einzubeziehen. Unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und des Grundrechts der Religionsfreiheit ist zu beachten, dass den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert ist, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Hierzu gehört auch die Einrichtung und Ausstattung der Kirchengebäude, mithin auch die Kircheninnenräume.
Soweit bei der Gestaltung der Kircheninnenräume theologische oder liturgische Erwägungen bestimmend sind, wird die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Gewährleistung des Grundrechts der Religionsfreiheit verstärkt. Die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kann es nur auf das Selbstverständnis der Kirchengemeinde ankommen (vgl. BVerfG, Beschl. V. 24.10.2006 – 2 BvR 1908/03). Die den Kirchen nach dem Grundgesetz gewährte Eigen- und Selbständigkeit in ihrem Bereich würde verletzt, wenn bei der Auslegung der sich aus ihrem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigt würde (vgl. BVerfGE 24, 236, 247 f.). Kann eine Kirchengemeinde ihre Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegen, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 104, 337, 354 f.).
Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht unterliegt jedoch dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze, zu welchem auch das Urheberrecht zählt. Insoweit besteht eine Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und dem Schrankenzweck, der durch eine Abwägung der entsprechenden Güter Rechnung zu tragen ist. Auf Seiten des Urhebers ist im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Werk der Baukunst insbesondere dessen Gebrauchszweck zu berücksichtigen. Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer es für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerks ergeben kann. So ist einem Kirchenschöpfer bewusst, dass die Kirchengemeinde das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nutzen möchte; er muss daher voraussehen, dass sich wandelnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach einer entsprechenden Gestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen. Das Interesse des Kirchenkünstlers als Schöpfer an der unveränderten Erhaltung seines Werkes muss daher gegenüber den mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als besonders gewichtig zu bewertenden liturgischen Interesse der Kirchengemeinde an dem Umbau des Kircheninnenraums zurücktreten.
