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Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag

Rechtslage weiterhin ungewiss

Maklerfirma nimmt Revision zurück

In der ersten Ausgabe der AIZ hatten wir uns mit der Frage befasst, ob die Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag eine sichere Grundlage der Provision darstellt, wenn daneben kein Maklervertrag abgeschlossen wurde. Diese Frage ist dann relevant, wenn die Parteien des notariellen Kaufvertrages (Verkäufer und Käufer) den Vertrag nachträglich aufheben und damit auch die im Vertrag enthaltene Maklerlausel wegfällt. Wir hatten berichtet, dass diese Frage bisher in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wurde. Verschiedene Oberlandesgerichte hatten zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten. In einem anhängigen Revisionsverfahren war deshalb mit Spannung erwartet worden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) den Streit beenden werde.

Hierzu wird es nun – jedenfalls vorerst – nicht kommen. Unerwartet schnell wurde das Revisionsverfahren abgeschlossen. Grund hierfür war ein Fehler der Anwältin des klagenden Maklerunternehmens: Diese hatte die Frist zur Begründung der Revision versäumt. Den deshalb gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.03.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Dem Maklerunternehmen blieb deshalb nichts anderes übrig, als die eingelegte Revision zurückzunehmen. Anderenfalls wäre die Revision als unzulässig verworfen worden. Mit Rücknahme der Revision ist das Revisionsverfahren beendet. Die Entscheidung der Vorinstanz, des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wurde damit rechtskräftig. Wie berichtet, hatte das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass mit der Aufhebung des notariellen Kaufvertrages auch die darin enthaltene Maklerklausel gegenstandslos geworden sei, weshalb dem Makler kein Provisionsanspruch zustehe.

Einstweilen bleibt es also bei der ungeklärten Rechtslage. Es gilt deshalb nach wie vor der in der Januar-Ausgabe (Seite 39) veröffentlichte Praxistipp: Es ist dringend davon abzuraten, einen Provisionsanspruch ausschließlich durch eine sogenannte Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag abzusichern. Es ist in jedem Fall erforderlich, zusätzlich einen Maklervertrag mit dem Kunden abzuschließen. So bleibt der Provisionsanspruch auch dann bestehen, wenn der Kaufvertrag nachträglich aufgehoben wird.

Derzeit ist in erster Instanz ein weiteres Verfahren anhängig, dass sich mit der selben Rechtsfrage beschäftigt. Auch hierüber wird voraussichtlich in letzter Instanz der Bundesgerichtshof entscheiden. Wir werden über den Verlauf des Verfahrens berichten.

Autor: Wolfgang Lehner, AIZ Das Immobilienmagazin 9/06, S. 68

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