Beim Jobverlust ganz cool bleiben
Manche Kündigung hat Formfehler – Faustregel für Abfindungszahlungen
Wenn der Chef kündigt, verlieren viele Betroffene den Kopf, machen unüberlegte Zugeständnisse oder übersehen Formfehler der Kündigung, die Vorteile verschaffen können. Wer es nicht schafft, abzuwarten und einen kühlen Kopf zu bewahren, verbaut sich meist die Chance auf erfolgreiche Verhandlungen. Denn viele Kündigungen sind unwirksam. Beispielsweise weil das Unternehmen Fristen nicht einhält, keinen stichhaltigen Grund nennt oder den Betriebsrat nicht informiert hat. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung sollte daher dem fachkundigen Rechtsanwalt überlassen werden.
Bei drohender Entlassung ist Folgendes zu beachten:
- Kleinere Vergehen, wie permanente Privattelefonate auf Firmenkosten, muss der Vorgesetzte mindestens einmal abmahnen, ehe er die “rote Karte zückt”.
- Seit dem 01.05.2000 müssen Kündigungen oder Aufhebungsverträge grundsätzlich schriftlich erfolgen. Die Kündigung muss dabei eine Originalunterschrift tragen, d. h. sie kann nicht etwa per E-Mail oder Fax zugestellt werden.
- Jemanden von einem Tag auf den anderen vor die Tür zu setzen, ist kaum möglich: Fristlos kündigen kann der Arbeitgeber nur, wenn der Mitarbeiter zum Beispiel vertrauliche Daten verkauft, Spesen falsch abrechnet, Geld unterschlägt, für die Konkurrenz arbeitet, die Arbeit verweigert oder Vorgesetzte tätlich angreift.
- Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, dann kann der Arbeitgeber nicht mehr “einfach so” eine ordentliche Kündigung aussprechen: Die Kündigung muss durch Gründe in seiner Person, in seinem Verhalten oder durch betriebsbedingte Gründe “sozial gerechtfertigt” sein. Die Kündigung wird vom Arbeitsgericht überprüft, wenn innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben wird.
- Versäumt das Unternehmen, den Betriebsrat anzuhören, ist die Kündigung unwirksam.
- Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine ordentliche Kündigung nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
Findet das Unternehmen keinen stichhaltigen Kündigungsgrund oder will es den Vertrag vorzeitig auflösen, muss es sich quasi “freikaufen”. Als Faustregel gilt: ein halbes bis ein ganzes Monatsbruttogehalt pro Dienstjahr. Je fadenscheiniger der Kündigungsgrund und je schlechter die soziale Situation des Betroffenen, desto mehr Geld muss üblicherweise gezahlt werden. Die Höhe der Abfindung hängt auch von den Chancen auf dem Arbeitsmarkt ab. In der Praxis werden Abwicklungsverträge abgeschlossen, die sich nicht negativ auf den Bezug von Arbeitslosengeld auswirken. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages verliert der Arbeitnehmer regelmäßig seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von zwölf Wochen.
Die meisten Reformvorschläge zielen darauf ab, langwierige Gerichtsprozesse – über die längst auch die Arbeitnehmer klagen – zu erübrigen.
