Heidelberg: +49 (0) 6221-9756-0     Düsseldorf: +49 (0) 211-523964-0     Karlsruhe: +49 (0) 721-509953-40     München: +49 (0) 89-262003-46 English Version

Schweigsamer Immobilien-Käufer, IMMO-Professional

Nicht selten versuchen Verkäufer und Käufer einer Immobilie gemeinsame Sache zu machen und „am Makler vorbei“ einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen, obwohl beide sehr wohl die entsprechende Dienstleistung des Maklers in Anspruch genommen haben. In diesem Fall hat es der Makler schwer, wenn er nachweisen will, wer die Immobilie, die er einmal im Angebot hatte, gekauft hat und zu welchem Kaufpreis sie veräußert wurde.

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) befasste sich mit einem solchen Fall (AZ: 3b C 288/05), bei dem sich der Käufer weigerte, dem Makler den Kaufpreis zu nennen, obwohl der Makler die Immobilien nachgewiesen und mit dem Interessenten einen wirksamen Maklervertrag geschlossen hatte. Der Richter sprach dem Makler daraus einen Auskunftsanspruch zu: entsprechend ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu benennen, damit der Makler darauf seine Provision ermitteln und in Rechnung stellen kann. Dieses Verhalten maßregelte das Gericht und bürdete dem Käufer zudem die Prozesskosten auf.

Wer einem solchen Streitfall aus dem Weg gehen will, der sollte sich im Maklervertrag bereits das Recht einräumen lassen, Einsicht ins Grundbuch nehmen zu dürfen. Denn ist dies der Fall, dann kann der Makler nicht nur im Vorfeld (bei der Erstellung des Exposés) das Grundbuch einsehen, sondern auch im Nachhinein prüfen, ob eine Immobilie, für die er einen Maklerauftrag hatte, den Besitzer wechselte und ob er dem Käufer das Objekt nachgewiesen hat.

Es reicht beispielsweise, im Maklervertrag folgenden Satz zu schreiben: „Der Makler ist berechtigt, alle für die Erledigung seines Auftrags notwendigen Informationen einzuholen, einschließlich der Einsichtnahme ins Grundbuch“.

Möglicherweise ist dieser Hinweis gar nicht mehr allzu lange notwendig. Denn verschiedene Landesregierungen arbeiten an Verwaltungsformen und planen, alle Register über Internet öffentlich für jedermann zugänglich zu machen. Darunter könnte auch das Grundbuchamt fallen. In Rheinland-Pfalz beispielsweise sind bereits die Handelsregister frei zugänglich.

Aber bis es soweit ist, muss man als Vermittler eine entsprechende Erlaubnis zur Einsichtnahme von seinem Maklerkunden einholen.

Autor: Wolfgang Lehner, IMMO-Professional, 1/06, S. 51

Copyright 2016-2021 Lehner Dänekamp & Mayer - Rechtsanwälte

Impressum Datenschutz Webdesign Froschgift