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Immobilienmakler – Hauptvertrag gemäß § 134 BGB nichtig: Anspruch auf Rückzahlung der Provision

Dem Maklerkunden steht gegen den Makler ein Provisionsrückzahlungsanspruch zu, wenn sich der nachgewiesene Vertrag als verbotswidrig (§ 134 BGB) erweist.*)

Der Makler kann sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch nur dann auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, wenn die bei ihm eingetretene steuerliche Belastung endgültig ist (wie BGH WM 1992, S. 745 und RGZ Bd. 170, S. 65, 67). Bezüglich der Endgültigkeit der Belastung ist hinsichtlich der verschiedenen Steuern, denen die Provisionszahlung unterlag, zu unterscheiden.*)

Verhandlungen mit dem Makler über einen Provisionsrückzahlungsanspruch können im konkreten Fall die Verjährung auch insoweit hemmen (§ 203 S. 1 BGB), als der Rückzahlungsanspruch später auf Unwirksamkeitsgründe gestützt wird, die noch nicht den Gegenstand der Verhandlung bildeten.*)

OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2014 – 18 U 29/13

BGB §§ 134, 203, 652, 812, 818

Problem/Sachverhalt

Der klagende Makler war als Vermittler von Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterpraxen tätig. Von dem beklagten Kunden verlangt er restliche Maklerprovision, nachdem dieser bereits einen Betrag in Höhe von € 19.720,00 (€ 17.000,00 zzgl. 16 % MwSt.) bezahlt hatte. Widerklagend verlangt der Kunde die Erstattung der geleisteten Teilzahlung mit der Begründung, der vermittelte Praxisübertragungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Missachtung berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten) nichtig. Mangels Hauptvertrages fehle es an den Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch. Der Kläger beruft sich auf Entreicherung. Aufgrund der Vereinnahmung der Provision sei er mit Einkommensteuer von € 7.223,00 und Gewerbesteuer von € 4.658,00 belastet worden. Die entsprechenden Steuerbescheide seien bestandskräftig und nicht mehr abänderbar. Ferner erhebt er die Einrede der Verjährung. Die Zahlung sei bereits im Jahr 2005 erfolgt, die Widerklage erst im Jahr 2012 erhoben worden. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Zwar sei der Praxisübertragungsvertrag gem. § 134 BGB nichtig, der Widerklage stehe aber der Verjährungseinwand entgegen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Entscheidung

Mit – überwiegendem – Erfolg. Das OLG gibt der Klage in Höhe des Nettobetrages (€ 17.000,00) statt. Der Praxisübertragungsvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB gem. § 134 BGB nichtig. Mangels wirksamen Hauptvertrages besteht deshalb auch kein Provisionsanspruch. Hinsichtlich des Umsatzsteueranteils von € 2.720,00 kann sich die Klägerin allerdings auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Hinsichtlich Einkommen- und Gewerbesteuer kann die steuerliche Belastung rückgängig gemacht werden. Sie ist mithin nicht endgültig. Auf Verjährung kann sich der Kläger nicht berufen, da der Anspruch infolge Hemmung gem. § 203 BGB zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage noch nicht verjährt war.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist wenig überraschend. Der Wegfall des Hauptvertrages führt – wie etwa bei einer wirksamen Anfechtung – zum Wegfall des Provisionsanspruches. Dessen Bestand ist Provisionsentstehungsvoraussetzung. Ob den Makler hierfür irgendeine Verantwortlichkeit trifft, ist ohne Belang (vgl. hierzu bspw. BGH NJW 1997, 1581, 1582).

Autor: Wolfgang Lehner, IMR 2014, 398

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