Heidelberg: +49 (0) 6221-9756-0     Düsseldorf: +49 (0) 211-523964-0     Karlsruhe: +49 (0) 721-509953-40     München: +49 (0) 89-262003-46 English Version

„Für Vermieter kostenfrei“: Irreführende Werbung!

1. Wenn ein Makler mit der Aussage „Unsere Kunden – Ihre neuen Mieter? FÜR VERMIETER KOSTENFREI. Wir suchen für unsere Kunden in guter Wohnlage … Vertrauen auch Sie Ihre Immobilie unseren Experten an“ wirbt, wird dem angesprochenen Vermieter vorgespiegelt, dass sich der Makler um die kostenlose Vermietung bemühen wird, wobei er aufgrund des Bestellerprinzips über das Empfehlen eines einzigen Mietinteressenten hinaus umsonst tätig werden müsste.

2. Sofern der Makler die Absicht hat, den Vermieter darauf hinzuweisen, dass er bei weiterer Tätigkeit für ihn über die Erstzuführung eines Mietinteressenten hinaus einen Maklervertrag mit ihm abschließen müsste, bleibt das Anlocken des Vermieterinteressenten durch die zunächst gegebene Irreführung wettbewerbswidrig.

LG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2015 – 40 O 76/15 KfH
UWG § 3 Abs. 1, 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2; WoVermG § 2 Abs. 1a, § 6 Abs. 1

Problem/Sachverhalt

Der Beklagte (Makler) wirbt für seine Tätigkeit gegenüber Vermietern wie in Leitsatz 1 zitiert. Der Kläger, ein Mitbewerber, hält dies für irreführend und damit wettbewerbswidrig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Ein unbefangener Vermieter verstehe die Werbung so, dass der Makler für ihn im Falle einer Beauftragung insgesamt provisionsfrei tätig werde. Das sei aber nicht der Fall, da der Makler nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a WoVermG vom Mietinteressent Provision verlangen könne. Der Makler weigert sich die verlangte Unterlassungserklärung abzugeben, weshalb der Mitbewerber Klage erhebt.

Entscheidung

Mit Erfolg! Die Werbung ist irreführend. Gemäß § 2 Abs. 1a WoVermG darf der Makler vom Mietinteressenten nur Provision verlangen, wenn er von ihm einen echten Suchauftrag erhalten hat. Kommt es mit diesem ersten Interessenten nicht zum Abschluss, kann der Makler für diese Wohnung von keinem weiteren Interessenten mehr Provision verlangen, da er sie dann „im Bestand“ hat. Der Makler wird also nun für seine weitere Tätigkeit im Erfolgsfall Provision vom Vermieter verlangen müssen. Durch die Aussage „Für Vermieter kostenfrei“ ohne Offenbarung der Voraussetzung hierfür, liegt eine Irreführung des Vermietungsinteressenten vor. Diese und der Anlockeffekt, den der Makler nutzt, um mit dem so Geworbenen unter Ausnutzung des Kontakts nach Beseitigung des Irrtums ein Geschäft abzuschließen, fällt unter § 3 Abs. 1, §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 5a Abs. 1 UWG, Irreführung durch Verschweigen einer Tatsache (vgl. Köhler/Bornkamm, 33. Auflage, § 5 UWG Rn. 2.177).

Praxishinweis

Nach dem seit 01.06.2015 geltenden Bestellerprinzip kann der Makler vom Wohnungssuchenden Provision nur noch unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a WoVermG verlangen. Hat der Makler Wohnungen, die er dem Wohnungssuchenden anbietet, bereits „im Bestand“, scheidet ein Provisionsanspruch gegen den Mietinteressenten aus. In diesen Fällen muss die Provision also vom Vermieter kommen. Die beanstandete Werbung ist irreführend. Sie suggeriert dem Vermieter, dass der beauftragte Makler für ihn bis zur Vermietung der Wohnung „kostenfrei“ tätig wird. Tatsächlich ist dies nur dann der Fall, wenn der Wohnungssuchende bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a WoVermG provisionspflichtig ist. Kommt es mit diesem nicht zum Abschluss, kann der Makler von weiteren Mietinteressenten keine Provision mehr verlangen. Er wird also nachträglich versuchen, mit dem Vermieter eine Provisionsvereinbarung zu treffen. Deshalb hält das Landgericht die Werbung auch unter dem Gesichtspunkt des Anlockens für wettbewerbswidrig.

Autor: Wolfgang Lehner, IMR 2016, 254

Copyright 2016-2021 Lehner Dänekamp & Mayer - Rechtsanwälte

Impressum Datenschutz Webdesign Froschgift