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Voraussetzung der erweiterten Grundbucheinsicht durch Immobilienmakler

Ein Makler, der Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks jeweils auf Zahlung einer Provision in Anspruch nimmt, kann nicht zum Zwecke der Überprüfung der Frage der Kongruenz des Hauptvertrages und des Ursachenzusammenhangs zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss – seinem durch Auslegung ermittelten Begehren entsprechend – „erweiterte Grundbucheinsicht“ in Bezug auf die der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verträge verlangen.*)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2017 – 3 Wx 270/16
GBO § 12 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 3 Nr. 1, § 12c Abs. 4 S. 2, § 71 Abs. 1; GBV § 46 Abs. 1

Problem/Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Maklerin. Sie nimmt Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks jeweils auf Zahlung einer Provision in Anspruch. Um die Begründetheit ihrer Ansprüche verlässlich zu prüfen, begehrt sie im Wege der Einsicht in die Grundakten gem. § 46 Abs. 1 GBV eine Kopie der Auflassungserklärung. Zur Beurteilung der inhaltlichen Kongruenz zwischen dem abgeschlossenen Kaufvertrag und dem Gegenstand des Maklervertrages sei die Kenntnis der Auflassungserklärung erforderlich. Das Grundbuchamt versagt die begehrte Abschrift. Hiergegen wendet sich die Maklerin mit der Beschwerde.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Bei der Entscheidung über die Gewährung von Grundbucheinsicht ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gegen die berechtigten Belange des Antragstellers auf Einsichtsgewährung abzuwägen. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 GBO ist Grundbucheinsicht zu gewähren, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. Bei der erweiterten Grundbucheinsicht gem. § 46 GBV (Einsicht in die Grundakten) ist zu berücksichtigen, dass die Grundakten nicht zu demjenigen Grundbuchinhalt gehören, auf dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO zielt. Die Gestattung einer Einsicht in die Grundakten berührt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Vertragsparteien in weit stärkerem Maße als die bloße Einsicht in den ohnehin in weitem Umfang publiken Grundbuchinhalt. Zur Rechtfertigung dieses erheblichen Grundrechtseingriffs ist eine besonders sorgfältige und strenge Prüfung des berechtigten Interesses des Antragstellers geboten. Diesem Umstand trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass sie verlangt, dass für die Entstehung eines Provisionsanspruchs des Maklers nicht nur eine gewisse, sondern eine durch belegte Tatsachen erhärtete, ganz beträchtliche Wahrscheinlichkeit sprechen muss. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil die Maklerin selbst ihren Provisionsanspruch als noch näher klärungs-bedürftig bezeichnet hat. Denn diesbezüglich soll die Grundbucheinsicht gerade erst Klarheit schaffen. Durch die Grundbucheinsicht möchte die Maklerin mithin erst ermitteln, ob ihr überhaupt ein Provisionsanspruch zusteht. Dieses bloße Ermittlungsinteresse der Maklerin vermag gegenüber dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung den Einsichtsanspruch nicht zu rechtfertigen. Es fehlt hier an der erforderlichen ganz beträchtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Provisionsanspruchs.

Praxishinweis

Die Entscheidung folgt ständiger Rechtsprechung (OLG Dresden IMR 2010, 249). Bei der Einsichtnahme in die Grundakten ist das in-formationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen besonders schützenswert. Denn die Grundakten enthalten Informationen, die über den Grundbuchinhalt deutlich hinausgehen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist deshalb eine besonders sorgfältige und strenge Prüfung geboten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wolfgang Lehner, Heidelberg

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