All inklusive: Rechtsberatung als Nebenleistung demnächst zulässig – zum neuen Rechtsdienstleistungesetz (RDG), DIE WIRTSCHAFT Das Wirtschaftsmagazin der IHK Bonn/Rhein-Sieg
Aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes von 1935 war es bisher ausschließlich der Rechtsanwaltschaft vorbehalten, in rechtlichen Angelegenheiten tätig zu werden. Allen anderen Berufsgruppen war dies untersagt. Verstöße hiergegen konnten als Ordnungswidrigkeiten geahndet und zivilrechtlich durch Unterlassungsverfahren verfolgt werden.
In der Vergangenheit hatte sich die strikte Handhabung dieses Gesetzes vielfach als unpraktikabel und störend erwiesen. In vielen Bereichen, in denen die Kundschaft eine Dienstleistung aus einer Hand erwartete, musste eine künstliche Aufspaltung erfolgen. Konsequenz waren nicht nur höhere Kosten, sondern auch die Unmöglichkeit einer einheitlichen Beratung.
Mit Recht heißt es hierzu in einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums: „Im heutigen Wirtschaftsleben bleibt kaum eine geschäftliche Tätigkeit ohne rechtliche Auswirkungen. Deshalb sollen Rechtsdienstleistungen, die lediglich Nebenleistungen darstellen, für alle unternehmerisch tätigen Personen zulässig sein“.
Rechtsdienstleistung darf nur Nebenleistung sein
So kann danach beispielsweise ein Immobilenmakler seinem Kunden, der eine selbst genutzte Immobilie erwerben möchte, darüber beraten, wie und unter welchen Voraussetzungen ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs beendet werden kann. Immer muss es sich allerdings um eine Nebenleistung handeln, die nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebotes stehen darf. Gleichzeitig muss ein innerer Zusammenhang zur Haupttätigkeit bestehen.
Aber Vorsicht: Nicht alles, was rechtlich erlaubt ist, sollte auch tatsächlich umgesetzt werden. Wer von einer Materie nichts oder nur wenig versteht, sollte keine rechtlichen Ratschläge erteilen, wenn er sich nicht einem unkalkulierbaren Haftungsrisiko aussetzen will.
Das neue Gesetz will auch keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis außerhalb der Rechtsanwaltschaft einführen. Wer außerhalb von Nebenleistungen rechtlich beraten will, muss weiterhin als Rechtsanwalt zugelassen sein. Rechtsdienstleistung ist dabei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Rechtsberatung ohne Entgelte
Daneben eröffnet das Gesetz weitere Möglichkeiten: Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sind künftig erlaubt.
Dies betrifft vor allem die Rechtsberatung durch karitative oder gemeinnützige Organisationen. Ferner dürfen nunmehr auch Vereine (z. B. Automobilclubs) ihre Mitglieder rechtlich beraten. Voraussetzung ist die Betreuung durch juristisch qualifizierte Mitarbeiter, bei denen es sich regelmäßig um Volljuristen handeln muss.
Die durch das Gesetz freigegebene Tätigkeit ist grundsätzlich auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt. Das Gesetz tritt am 01.07.2008 in Kraft.
Autor: Wolfgang Lehner, DIE WIRTSCHAFT – Das Wirtschaftsmagazin der IHK Bonn/Rhein-Sieg 3/2008, Seite 26