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Anmerkung zu RegTP: Gemeinsamer Zugang zur letzten Meile – Line Sharing

mit Anmerkung Mayer (nachfolgend in Auszügen)

Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 Art. 2, 3, 4 TKG §§ 33, 35 Beschluss vom 31.03.2001 – BK 3c-00/029

Leitsätze der Redaktion

1. Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Gewährung eines gemeinsamen Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) ist Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss. Kommt hiernach die Deutsche Telekom AG (DTAG) als gemeldeter Betreiber angemessenen Anträgen von Begünstigten auf entbündelten Zugang zur TAL und zugehöriger Entrichtungen trotz Fehlens objektiver Kriterien nicht nach, stellt dies zugleich einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 TKG dar, der die Reg TP zu Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 Sätze 1, 2 TKG ermächtigt. Insoweit stellt § 33 TKG das relevante Streitbeilegungsverfahren i.S.d. Art. 3 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 2887/2000 dar.

2. Beim Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form des gemeinsamen Zugangs gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 2 lit. e der VO (EG) Nr. 2887/2000 handelt es sich um eine wesentliche Leistung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG. Die Anwendung des § 33 TKG bleibt hinsichtlich weiter gehender Maßnahmen neben den unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unberührt.

3. Die Nutzung des Hochfrequenzkanals der TAL mittels der DSL-Technik zur Erbringung von Datendiensten bedarf mangels der Erbringung von Sprachtelefondienst und mangels Vorliegens eines zusätzlichen eigenständigen Übertragungsweg i.S.d. § 3 Nr. 22 TKG keiner Lizenz.

4. Unter einem angemessenen Antrag eines begünstigten Nachfragers auf entbündelten Zugang zur TAL gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 2887/2000 ist ein Antrag zu verstehen, der erforderlich ist, damit der Begünstigte Kommunikationsdienste bereitstellen kann, und bei einer Ablehnung des Antrags der Wettbewerb verhindert, beschränkt oder verzerrt würde.

5. Die DATAG ist als gemeldeter Betreiber nicht nur zur Vorlage und Veröffentlichung eines Standardangebots für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen und zugehörigen Einrichtungen verpflichtet, sondern hat gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 2887/2000 auf Nachfrage einem Begünstigten unter Offenlegung ihrer internen Schnittstellen ein konkretes Angebot vorzulegen. Das konkrete Angebot muss dem Begünstigen im Hinblick auf die Sicherstellung einer frühzeitigen Aufnahme der wettbewerblichen Tätigkeit den Zugang auch vor dem Vorliegen einer vollständigen ETSI-Standardisierung der Schnittstellen und standardkonformer Geräte für den begehrten Netzzugang auf Basis proprietärer Lösungen ermöglichen, wenn im Markt ausreichend verfügbare proprietäre Lösungen vorhanden sind.

Autor: Frank Joachim Mayer, veröffentlicht in „MMR 2001, S. 775 ff.“

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