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Immobilienmakler – Wert einer Auskunft über die Provision

1. Der gemäß §§ 2,3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerde- wert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei bemisst sich nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten.

2. Der Wert einer Auskunft über die Höhe der Provision liegt unter 600 Euro.

3. Wenn der Makler lediglich einer ihm gerichtlich auferlegten Offenbarungspflicht nachkommt, liegt kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vor.

BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – III ZB 28/10

§ 2, 3 ZPO

Problem/Sachverhalt

Die Beklagten sind Makler. Sie vermittelten den Klägern den Kauf einer Eigentumswohnung. Sie erhielten für ihre Vermittlungsleistung eine Provision von der Verkäuferin. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Auskunft über die Höhe dieser Provision in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Das Landgericht hält die Berufung für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,– nicht übersteige. Die Beklagten machen hiergegen geltend, es sei nicht allein auf ihren Zeit- und Arbeitsaufwand abzustellen. Es müsste auch ihr Geheimhaltungsinteresse berücksichtigt werden. Zwischen ihnen und der Verkäuferin bestehe eine enge Geschäftsbeziehung, in der über Provisionszahlungen Stillschweigen vereinbart worden sei. Die Verkäuferin wolle diese Geschäftsbeziehung beenden, wenn die begehrte Auskunft erteilt würde, was zu empfindlichen Umsatzeinbußen der Beklagten führe. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Landgericht hat zutreffend entschieden. Das Berufungsgericht setzt den Beschwerdewert nach freiem Ermessen fest. Es ist nicht zu beanstanden, dass es hierbei den erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten auf weniger als € 600,– veranschlagt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch nicht das von der Beklagten behauptete Geheimhaltungsinteresse wegen ihrer ständigen Geschäftsbeziehung zu der Verkäuferin berücksichtigt. Bei der Streitwertbemessung kann zwar darauf abgestellt werden, ob die zur Auskunftserteilung verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Diese Gefährdung ist konkret darzulegen. Sie muss sich aus dem Verhalten des Auskunftsbegehrenden ergeben. Drittbeziehungen stellen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil dar. Sie haben als reine Fernwirkung für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben (BGH, NJW 1997, 3246). Auch der Umstand, dass die Beklagten mit der Verkäuferin Stillschweigen vereinbart hatten, kann nicht werterhöhend berücksichtigt werden. Diesem Umstand hat bereits das Berufungsgericht zu Recht nicht entnommen, dass die weitere Zusammenarbeit auch dann gefährdet sei, wenn die Beklagten einer ihnen durch Urteil auferlegten Offenbarungspflicht nachkommen.

Praxishinweis

Es ist naturgemäß schwer, objektive Kriterien für den Wert einer Auskunft zu entwickeln. Die Rechtsprechung stellt im Wesentlichen darauf ab, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert. Danach wird der Beschwerdewert in der Regel unter € 600 liegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die zur Auskunft verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, die maßgeblichen Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten.

Autor: Wolfgang Lehner, IMR 2011, 81

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