Heidelberg: +49 (0) 6221-9756-0     Düsseldorf: +49 (0) 211-523964-0     Karlsruhe: +49 (0) 721-509953-40     München: +49 (0) 89-262003-46 English Version

Keine Provision ohne klaren Vertragspartner!

1. Um von einer Vertragspartei Provision aus einem Maklervertrag verlangen zu können, muss klar sein, wer Vertragspartner des Maklervertrages ist. Ein pauschaler Hinweis auf eine von mehreren durch den Verhandlungsführer vertretenen Gesellschaften reicht nicht aus, um einen Zahlungsanspruch zu begründen.

2. Allein die Erbringung von Dienstleistungen, die aufgrund eines Maklervertrages typischerweise von einem Makler erbracht werden, belegt nicht, dass ein Maklervertrag abgeschlossen wurde.

3. Die Rechtsfigur der Vertretung „für den, den es angeht“ ist nur für Bargeschäfte des täglichen Lebens tauglich, nicht aber für Immobiliengeschäfte mit einem Volumen von annähernd 20 Mio. Euro und auch nicht für Maklergeschäfte mit einem Volumen von über 600.000 Euro.

OLG München, Beschluss vom 25.01.2016 – 7 U 2730/15

BGB § 164 Abs. 1, 2, § 652

Problem/Sachverhalt

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Maklerprovision in Höhe von € 686.689,00. Über einen Herrn P., der für die Beklagte gehandelt habe, habe die Maklerin mit der Beklagten einen Maklervertrag abgeschlossen. Aufgrund ihrer erfolgreichen Maklertätigkeit habe die Beklagte ein Hotelanwesen erworben, weshalb sie der Maklerin die vereinbarte Provision schulde. Die Beklagte bestreitet den Abschluss eines Maklervertrages. Das Landgericht weist die Klage ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Es steht fest, dass P. kein Eigengeschäft abschließen wollte. Nicht fest steht demgegenüber, für wen von mehreren möglichen Vertretenen er im Sinne eines Fremdgeschäftes gehandelt hat. Für die Klärung dieser Frage sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Für die Behauptung, P. habe für die Beklagte gehandelt, ist die Klägerin allein darlegungs- und beweispflichtig. Ein Fall des § 164 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, da P. unstreitig ein Fremdgeschäft abschließen wollte. Auch der Umstand, dass die Maklerin gegenüber der Beklagten Dienstleistungen erbrachte, die typischerweise von einem Makler erbracht werden, belegt nicht, dass ein Maklervertrag abgeschlossen wurde. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien gerade darüber, ob die Maklerin, möglicherweise Maklerleistungen erbracht hat, ohne zu erkennen, dass sie keinen Maklervertrag (weder mit der Beklagten noch mit einer anderen Gesellschaft) abgeschlossen hatte. Es mag sein, dass P. Maklerleistungen entgegengenommen hat, ohne dass sich die Maklerin hierbei allerdings auf einen Maklervertrag stützen kann. Der Klägerin hilft nach Auffassung des OLG auch nicht, dass P. alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten war, da er unstreitig für mehrere Gesellschaften tätig war.

Praxishinweis

Da der Zurückweisungsbeschluss auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss verweist, enthält er nur – knapp gehaltene – ergänzende Ausführungen. Es fehlte offenbar bereits an einem eindeutigen Provisionsverlangen der Maklerin. Ausweislich der Beschlussbegründung hatte die Klägerin nämlich selbst vorgetragen, die Beklagte habe einen von der Maklerin in verschiedenen Gesprächen „zum Ausdruck gebrachten Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages angenommen“. Dies deutet darauf hin, dass lediglich ein konkludenter Maklervertragsabschluss erfolgt sein soll. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Provisionsvereinbarung lag nicht vor. Es ist erstaunlich, dass die Maklerin angesichts der Höhe des geltend gemachten Provisionsanspruchs nicht für klare Verhältnisse gesorgt hat, und zwar weder hinsichtlich eines eindeutigen Provisionsverlangens, noch hinsichtlich der verlässlichen Klärung der Frage, wer eigentlich ihr Vertragspartner war.

Autor: Wolfgang Lehner, IMR 2016, 218

Copyright 2016-2021 Lehner Dänekamp & Mayer - Rechtsanwälte

Impressum Datenschutz Webdesign Froschgift