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Maklertätigkeit ist „Vertrauensgewerbe“: Erlaubniswiderruf bei Steuerschulden!

Eine Maklererlaubnis kann widerrufen werden, wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.

Hat ein Makler Steuerrückstände von mehr als 10.000 Euro und auch eine mit dem Finanzamt abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten, ist das öffentliche Interesse gefährdet und die Maklererlaubnis zu widerrufen.

Die Tätigkeit eines Maklers mit Bezug zum Vermögen der Kunden gehört zu den sogenannten „Vertrauensgewerben“, bei denen in besonderem Maß auf die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen geachtet werden muss. Es werden deshalb hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erlaubnisinhabers gestellt.

VGH München, Beschluss vom 08.02.2017 – 22 C 16.1107
BayVwVfG Art. 49.; GewO § 34 c; ZPO § 114 Abs. 1

Sachverhalt

Mit Bescheid vom 18.03.2015 widerrief die Verwaltungsbehörde die dem Kläger gemäß § 34 c GewO erteilte Gewerbeerlaubnis wegen erwiesener Unzuverlässigkeit. Das hiergegen angerufene Verwaltungsgericht versagte dem Kläger die begehrte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht. Der Kläger hatte Steuerrückstände in Höhe von mehr als 10.000 Euro. Eine mit dem Finanzamt abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung hielt er nicht ein. Zudem gab es im Schuldnerverzeichnis 11 Eintragungen. Diese Tatsachen hätten im Erlaubnisverfahren zur Versagung der Gewerbeerlaubnis geführt, weshalb diese nun-mehr mit Recht widerrufen wurde. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Widerrufs der Gewerbeerlaubnis. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt den Widerruf. Die Missachtung steuerrechtlicher Erklärungs-pflichten über Jahre hinweg und die Nichtabführung von Steuern trotz eines gewährten Zahlungsaufschubs sind geeignet, Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers zu wecken. Die aufgelaufene Steuer-schuld sowie die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis indizieren überdies, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers ungeordnet sind. Die ihm gewährten Möglichkeiten einer Verbesserung dieser Situation hat der Kläger nicht genutzt. Dem Kläger wurde auch mit Recht keine für die Zukunft günstige Prognose ausgestellt. Für die Prognose sind die Gründe, die zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben, nicht entscheidend. Maßgeblich sind allein die Aussichten für deren Beendigung. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob erkennbar ist, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere abgewendet werden können. Der Makler übt ein sogenanntes „Vertrauensgewerbe“ aus. Deshalb sind hohe Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stellen, um das öffentliche Interesse nicht zu gefährden. Diese Gefährdung konnte nur durch den Wider-ruf der Gewerbeerlaubnis beseitigt werden.

Praxishinweis

Die Anforderungen an die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für ein sogenanntes „Vertrauensgewerbe“ sind in der Regel nicht sonderlich hoch. Überprüfungen erteilter Gewerbeerlaubnisse finden nur anlassbezogen statt. Im vor-liegenden Fall dürfte der Widerruf angesichts der Vielzahl und Dauer der Verstöße gerecht-fertigt sein. Künftig wird die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für Immobilienmakler zusätzlich von einem Sachkundenachweis abhängig sein (BT-Drucksache 18/10190 vom 02.11.2016).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wolfgang Lehner, Heidelberg

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