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Maklerverträge als Fernabsatzverträge

1. Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.*)

2. Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB a. F. ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem abgeschlossen wurde.*)

3. Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: „ImmobilienScout24“) von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Weg erfolgt.*)

BGH, Urteil vom 07.07.2016 – I ZR 30/15
BGB a. F. § 312b Abs. 1, 2, 3, § 312d Abs. 1. S. 1, § 312e Abs. 2, § 355 Abs. 1, 2, 4; BGB § 652

Sachverhalt

Ein Makler verlangt von seinem Kunden, dem Käufer, aus einem am 20.03.2013 abgeschlossenen Maklervertrag Provision in Höhe von € 15.000,00. Nachdem keine Zahlung erfolgt, tritt er die Forderung ab und lässt durch den Zessionar Klage erheben. Während des Rechtsstreits widerruft der Beklagte am 06.03.2014 den Maklervertrag. LG und OLG halten die Klage für begründet. Der Beklagte legte Berufung ein.

Entscheidung

Mit Erfolg! Der BGH hebt das Urteil des LG auf und weist die Klage ab. Mit der Übersendung des Exposés per E-Mail am 20.03.2013 mit eindeutigem Provisionsverlangen hat der Makler ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages abgegeben. Dieses Angebot hat der Beklagte dadurch angenommen, dass er fernmündlich um die Vereinbarung eines Besichtigungstermines gebeten hat. Der Vertrag ist damit unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden. Dabei bediente sich der Makler eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems i. S. v. § 312b Abs. 1 S. 2 BGB a.F. An die Annahme eines solchen Systems sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Bietet ein Makler seine Dienste durch Veröffentlichung eines Exposés im Internet an und stellt er den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg her, schließt er regelmäßig Fernabsatzverträge ab.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist noch zu dem bis 12.06.2014 geltenden Recht ergangen. Sie klärt auch für das neue Recht, wann ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem i. S. d. § 312c BGB vorliegt.

Autor: Wolfgang Lehner, IMR 2017, 75

 

 

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