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Maklervertrag vor dem 13.06.2014 abgeschlossen: Widerrufsbelehrung erforderlich!

1. Das Widerrufsrecht bei vor dem 13.06.2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27.06.2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.*)

2. Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gem. § 312e Abs. 2 BGB a. F. zu.*)

BGH, Urteil vom 07.07.2016 – I ZR 30/15
BGB a. F. § 312b Abs. 1, 2, 3, § 312d Abs. 1. S. 1, § 312e Abs. 2, § 355 Abs. 1, 2, 4; BGB § 652

Sachverhalt

Ein Makler verlangt von seinem Kunden, dem Käufer, aus einem am 20.03.2013 abgeschlossenen Maklervertrag Provision in Höhe von € 15.000,00. Nachdem keine Zahlung erfolgt, tritt er die Forderung ab und lässt durch den Zessionar Klage erheben. Während des Rechtsstreits widerruft der Beklagte am 06.03.2014 den Maklervertrag. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Seine Berufung wurde durch Urteil des OLG Schleswig vom 22.01.2015 (IMR 2015, 502) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidung

Mit Erfolg! Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und weist die Klage ab. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Maklervertrag abgeschlossen worden. Der Makler hat die Maklerleistung vollständig erbracht. Gleichwohl steht ihm die vereinbarte Provision nicht zu, weil der Beklagte den Maklervertrag gem. § 312b, § 312d Abs. 1 S. 1, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. wirksam widerrufen hat. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dem Beklagten stehe in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung der §§ 312b bis 312e und § 355 BGB kein Widerrufsrecht gem. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i. V. m. § 355 BGB a. F. zu. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Verbraucher. Der Maklervertrag wurde als Fernabsatzvertrag abgeschlossen. Die bislang streitige und höchstrichterlich nicht entschiedene Frage (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2013, 2881 Rn. 14), ob es sich bei dem Maklervertrag um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen i. S. d. § 312b BGB a.F. handelt, ist zu bejahen. Wegen der unionsrechtlichen Herkunft des Begriffs der Dienstleistungen ist eine weite Auslegung geboten. Auch eine systematische Auslegung spricht für eine Einbeziehung von Maklerverträgen in den Anwendungsbereich der Norm. Unstreitig hat der Kläger dem Beklagten keine Widerrufsbelehrung erteilt. Die Widerrufsfrist hatte mithin noch nicht zu laufen begonnen, als der Beklagte den Widerruf am 06.03.2014 erklärte. Ein Wertersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Voraussetzungen des § 312e Abs. 2 BGB a.F. liegen nicht vor, weil der Beklagte über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist. Bei einer solchen Sachlage ist es ausgeschlossen, dass der Makler den Beklagten darauf hingewiesen haben könnte, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung zu leisten habe.

Praxishinweis

Damit hat der BGH die lange streitige Frage entschieden, ob dem Verbraucher bei Maklerverträgen im Fernabsatz, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 abgeschlossen wurden, ein Widerrufsrecht zusteht. Der Leitsatz 1 ergibt sich aus der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB. Danach erlischt das Widerrufsrecht bei einem vor dem 13.06.2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklervertrages bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27.06.2015. Von rechtlicher Relevanz ist die Entscheidung deshalb nur (noch) insoweit, als ein Widerruf eines vor dem 13.06.2014 abgeschlossenen Maklervertrages innerhalb dieser Zeit erklärt wurde.

Autor: Wolfgang Lehner, IMR 2017, 76

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