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Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung per E-Mail?

1.    Die ordnungsgemäße Belehrung eines Maklerkunden über sein Widerrufsrecht erfordert u.a., dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Information gem. Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung stellt.

2.    Ausreichend hierfür ist es, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher automatisch per E-Mail als Anhang übermittelt wird.

3.       Der Zugang einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist auch dann zu bejahen, wenn der Verbraucher sein E-Mail-Postfach so einstellt, dass E-Mails, die versehentlich in dem Spam-Ordner geraten, sofort gelöscht werden. Wenn der Verbraucher in dieser Weise verhindert, dass ordnungsgemäß versandte und ihm auch zugegangene E-Mails zu seiner Kenntnis gelangen, so ist das allein sein Problem.

OLG Schleswig, Urteil vom 07.06.2021 – 16 U 139/20

BGB § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1, § 356 Abs. 4 S. 1; EGBGB Art. 246a § 4 Abs. 3

Problem/Sachverhalt

Die Parteien streiten um Maklerprovision. Der Maklervertrag wurde im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen. Der Makler verwendet die Maklersoftware der Fa. onOffice GmbH. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist widerruft der Beklagte den Maklervertrag. Der Widerruf sei rechtzeitig, weil er keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zwar hat er den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigt, dies aber nur, um anschließend das Exposé öffnen zu können. Das Landgericht gibt der Klage statt. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte die Widerrufsbelehrung tatsächlich in Textform bekommen oder nur die Möglichkeit zu deren Abruf erhalten hat. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das OLG weist die Berufung bis auf eine geringfügige Korrektur zurück. Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB muss der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag die Informationen in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung stellen. Ein bloßer Link zum Aufrufen des Textes der Widerrufsbelehrung und der Muster-Widerrufserklärung reicht hierzu nicht aus. Im vorliegenden Fall versendet aber die benutzte Maklersoftware nach Setzen des fraglichen Häkchens automatisch eine E-Mail an den Maklerkunden, die die vollständige Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufserklärung enthält. Dies genügt den Anforderungen des Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB. Soweit der Beklagte bestreitet, die E-Mail erhalten zu haben, ist dies unbeachtlich. Der Senat ist gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, „dass eine E-Mail, wenn denn die Adresse richtig geschrieben ist, praktisch immer ankommt“. Soweit der Beklagte behauptet, er habe sein Postfach so eingestellt, dass E-Mails, die versehentlich in den Spam-Ordner gerieten, sofort gelöscht würden, geht dies zu seinen Lasten.

Praxishinweis

Dem Maklerkunden muss die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufserklärung so zur Verfügung gestellt werden, dass er die Möglichkeit einer dauerhaften Speicherung hat (BGH NJW-RR 2021, 177 Rn. 40 ff). Dies ist bei einem bloßen Link nicht der Fall. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es hingegen, wenn der Verbraucher, nachdem er das für den Download des Exposés erforderliche Häkchen gesetzt hat, von der Maklersoftware eine automatische E-Mail mit der Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular zugesandt erhält. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) ist das OLG davon überzeugt, dass diese E-Mail den Beklagten erreicht hat. Den Einwand des Beklagten, versehentlich in seinem Spam-Ordner eingehende E-Mais werden sofort gelöscht, ohne dass er von deren Eingang Kenntnis erhält, lässt das OLG nicht gelten.

Rechtsanwalt Wolfgang Lehner, Heidelberg

 

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