Heidelberg: +49 (0) 6221-9756-0     Düsseldorf: +49 (0) 211-523964-0     Karlsruhe: +49 (0) 721-509953-40     München: +49 (0) 89-262003-46 English Version

Vertragsabschluss folgt Maklertätigkeit in angemessenem Zeitabstand: Tatsächliche Vermutung spricht für Kausalität

IMR-Beitrag: Entscheidungsbesprechung

Folgt der Nachweistätigkeit des Maklers der Hauptvertragsabschluss in angemessenem Zeitabstand, spricht eine tatsächliche Vermutung für deren Kausalität. An den Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 01.12.2015 – 8 U 2/14, BGB § 652

Sachverhalt

Der klagende Makler veröffentlichte im Internet ein Exposé mit einem eindeutigen Provisionsverlangen. Der Beklagte meldete sich daraufhin bei dem Makler, und bat um Vereinbarung eines Besichtigungstermins, den der Makler für den nächsten Tag organisierte. Die Besichtigung fand in Anwesenheit des Verkäufers statt. Gut zwei Monate später kam es zum Abschluss des Kaufvertrages. Die entsprechende Provisionsrechnung zahlte der Beklagte nicht. Die Tätigkeit des Maklers sei nicht ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen. Der daraufhin erhobenen Provisionsklage gab das Landgericht ohne Beweisaufnahme statt. Aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts spreche eine tatsächliche Vermutung für die Kausalität der Maklerleistung für den Abschluss des Kaufvertrages. Diese tatsächliche Vermutung habe der Beklagte nicht zu erschüttern vermocht. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das OLG bestätigt zunächst den Abschluss des Maklervertrages und die Nachweistätigkeit des Maklers. Diese sei auch für den Abschluss des Kaufvertrages kausal gewesen. Grundsätzlich trägt zwar der Makler die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Kaufvertragsabschluss. Der Schluss auf den Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei jedoch von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsabschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (BGH IMR 2008, 98). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Maklerkunde die ihm vom Makler gegebenen Informationen bereits zuvor anderweitig erlangt hat. Denn dann spricht nichts dafür, dass gerade die Tätigkeit des klagenden Maklers zum Erfolg geführt hat. Jedoch steht, da Mitursächlichkeit ausreicht, eine Vorkenntnis dem Vergütungsanspruch des Maklers nicht entgegen, wenn dieser
über die Mitteilung der bereits bekannten Umstände hinaus – dem Kunden eine wesentliche Maklerleistung erbringt (BGH NJW-RR 2014, 1272, 1274 Nr. 16 a. E.). Der die tatsächliche Vermutung begründende angemessene zeitliche Zusammenhang zwischen der Nachweistätigkeit des Klägers und dem Abschluss des Hauptvertrages ist im vorliegenden Fall gewahrt. Bei der tatsächlichen Vermutung handelt es sich um einen Fall des Anscheinsbeweises (BGH NJW 1993, 3259). Den für den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht zu erschüttern vermocht. An den Gegenbeweis zur Erschütterung des Anscheinsbeweises sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Auftraggeber hat substantiiert Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Kausalverlaufs ergibt. Der Vortrag des Beklagten genügt diesen strengen Anforderungen nicht.

Praxishinweis

Die Entscheidung folgt ständiger Rechtsprechung. Als angemessener Zeitabstand, der die tatsächliche Kausalitätsvermutung rechtfertigt, sind drei bis fünf Monate (BGH NJW 1980, 123), vier Monate (BGH IBR 1999, 286), mehr als ein halbes Jahr (BGH NJW 2005, 3779, 3781) und acht Monate (OLG Bamberg, IMR 2012, 299) angenommen worden. Sind zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Hauptvertrages ein Jahr (oder mehr) vergangen, streitet dagegen nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler (BGH IMR 2006, 89; OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 486; OLG München IMR 2015, 424). Im Übrigen kommt es hinsichtlich der Angemessenheit des Zeitabstandes auf die Besonderheiten des Einzelfalles an.

 

Copyright 2016-2021 Lehner Dänekamp & Mayer - Rechtsanwälte

Impressum Datenschutz Webdesign Froschgift